Aus gegebenen Anlass informieren wir Sie auszugsweise über das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz:
„Tierhaltung“:
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind die Halterinnen bzw. Halter oder Verwahrerinnen bzw. Verwahrer von Tieren verpflichtet, Tiere in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z. B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem, um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen.
Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd, Therapie und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.“
Seitens der Gemeinde Traboch wurden in den letzten Jahren sehr viele Hundekotstationen aufgestellt, welche auch sehr gut angenommen werden, leider gibt es aber immer noch Personen, die diese Entsorgungsmöglichkeit ignorieren und ihren Vierbeiner in Wiesen und Felder „ihr Geschäft“ verrichten lassen. Dass damit die Grundeigentümer keine Freude haben, ist nur allzu verständlich.
Hundekotbeutel
In der Gemeinde gibt es sehr viele Möglichkeiten den Hundekot ordnungsgemäß zu entsorgen. Sehr viele Hundehalter können dieses „Service“ auch schätzen – vielen Dank dafür!!
Leider gibt es – wie fast überall – auch Personen, die nur darauf achten, dass ihr vierbeiniger Liebling sein Geschäft erledigen kann, und fühlen sich nicht verpflichtet für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen – schade, dass es in der heutigen Zeit noch immer Hundehalter mit dieser Einstellung gibt.
Wir bitten um Kenntnisnahme. Vielen Dank.
„Tierhaltung“:
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind die Halterinnen bzw. Halter oder Verwahrerinnen bzw. Verwahrer von Tieren verpflichtet, Tiere in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z. B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem, um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen.
Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd, Therapie und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.“
Seitens der Gemeinde Traboch wurden in den letzten Jahren sehr viele Hundekotstationen aufgestellt, welche auch sehr gut angenommen werden, leider gibt es aber immer noch Personen, die diese Entsorgungsmöglichkeit ignorieren und ihren Vierbeiner in Wiesen und Felder „ihr Geschäft“ verrichten lassen. Dass damit die Grundeigentümer keine Freude haben, ist nur allzu verständlich.
Hundekotbeutel
In der Gemeinde gibt es sehr viele Möglichkeiten den Hundekot ordnungsgemäß zu entsorgen. Sehr viele Hundehalter können dieses „Service“ auch schätzen – vielen Dank dafür!!
Leider gibt es – wie fast überall – auch Personen, die nur darauf achten, dass ihr vierbeiniger Liebling sein Geschäft erledigen kann, und fühlen sich nicht verpflichtet für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen – schade, dass es in der heutigen Zeit noch immer Hundehalter mit dieser Einstellung gibt.
Wir bitten um Kenntnisnahme. Vielen Dank.